Bin neu hier
Re: Bin neu hier
Herzlich willkommen hier.
Stell dich doch noch mal im einzelnen thread vor, sonst geht dein Beitrag hier unter
Liebe Grüße Ela
Re: Bin neu hier
Zur letzten Landtagswahl hat Minister Söder in Bayern das Landespflegegeld eingeführt, um den Sieg der CSU sicher zu stellen. Alle, ab Pflegegrad 2 bekommen auf Antrag das Landspflegegeld. Diese Geld darf auch nicht mit mögliche anderen Sozialleistungen verrechnet werden. Es ist zwar nicht viel, aber 1000 € haben oder nicht, macht schon ein Unterschied.
https://www.dropbox.com/s/etim6q3q82u26 ... d.pdf?dl=0
lg klaus

- HeikeGaupp
- Eisenlunge & Uhrgestein
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Re: Bin neu hier
bezieht sich das Landespflegegeld auch auf Brandenburg ? Das würde mich jetzt einmal interessieren . Heike
Re: Bin neu hier
Als Fürsorgeleistung ist das Landespflegegeld eine nicht steuerpflichtige Einnahme. Pflegebedürftige und pflegende Angehörige in Bayern sollen dadurch besser unterstützt werden. Das Landespflegegeld beträgt 1.000 Euro pro Jahr. Es wurde im September 2018 erstmals ausgezahlt. Ein rückwirkend ausgezahltes Landespflegegeld 2017 gibt es nicht. In Bayern wurde ein eigenständiges Landesamt für Pflege eingerichtet. Der Antrag muss nur einmal gestellt werden. Der Anspruch wird automatisch auf die folgenden Pflegegeldjahre übertragen.
Das Landespflegegeld ist eine nicht zweckgebundene Leistung des Bundeslandes Bayern und steht dem Pflegebedürftigen selbst zu. Es ist dazu gedacht, sich selbst etwas Gutes zu tun oder denen eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen und ihn in der Pflege unterstützen. Damit gemeint sein können bspw. pflegende Angehörige, Helfer oder Freunde.
Das Landespflegegeld kann nicht abgetreten, vererbt oder gepfändet werden. Es steht dem Pflegebedürftigen persönlich zu. Es kann damit auch nicht z. B. bei einem laufenden Insolvenzverfahren als Teil der Insolvenzmasse berücksichtigt werden.
Das Landespflegegeld Bayern ist nicht an eine Einkommensgrenze gekoppelt und wird nicht gestaffelt. Es wird unabhängig davon gewährt, ob der Pflegebedürftige zuhause oder im Pflegeheim lebt.
Das Landespflegegeld Bayern wird nicht angerechnet auf
das Pflegegeld
die Grundsicherung im Alter
die Erwerbsminderung
Arbeitslosengeld II oder Hartz IV
Pflegebedürftige, für die im Rahmen der Sozialhilfe die Heimkosten übernommen werden, sind ebenso anspruchsberechtigt.
Welche Voraussetzungen gelten, um das Landespflegegeld Bayern zu beziehen?
Es muss eine Einstufung in Pflegegrad 2 oder einen höheren Pflegegrad vorliegen.
Der Hauptwohnsitz des Pflegebedürftigen muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung in Bayern sein.
Das Landespflegegeld ist auf den Freistaat Bayern begrenzt. Bayern ist das einzige Bundesland in Deutschland mit einem solchen Programm (Stand: Dezember 2018).
lg klaus

- Antonia1971
- Eisenlunge
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- Registriert: Fr Jun 14, 2019 10:48 am
Re: Bin neu hier
in diesem Artikel gibt es eine Übersicht für das Landespflegegeld der einzelnen Bundesländer (nach unten scrollen). In den meisten Bundesländern aber nur für blinde, stark sehbehinderte und/oder gehörlose Menschen.
https://www.altenpflege-hilfe.net/downl ... wnload.php
@ Klaus: Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Viele Grüße
Antonia
Re: Bin neu hier
danke für deinen Link, jetzt habe ich auch die Vorgaben von weiteren Bundesländer.
lg klaus

Re: Bin neu hier

https://www.dropbox.com/s/8gt6i4pu2a526 ... r.pdf?dl=0

Re: Bin neu hier
hat jemand von euch Erfahrung mit dem OEG Gesetz?
Da ich mir meinen Lungenschaden überwiegend in meiner Zeit in Stuttgart/Ludwigsburg geholt habe(dort ist die Luft besonderst stark verschmutzt), müsste man doch von dort auch eine Entschädigung bekommen können.
Ich versuche mal ob ich dafür ein Antrag durch bekomme.
https://www.dropbox.com/s/v1xazwabvuzam0e/oeg.pdf?dl=0

- Antonia1971
- Eisenlunge
- Beiträge: 136
- Registriert: Fr Jun 14, 2019 10:48 am
Re: Bin neu hier
da hast du dir aber was vorgenommen.
Vielleicht kann die DUH dir weiterhelfen.
Ich glaube aber, das wird schwierig. Ich habe bei Wikipedia folgendes dazu gefunden:
Code: Alles auswählen
Grundanspruch
Wichtigste Regelung ist die Anspruchsklausel in § 1 Abs. 1 OEG. Anspruch auf Versorgung hat demnach, wer durch einen [b]vorsätzlichen[/b], rechtswidrigen, [b]tätlichen[/b] Angriff an der Gesundheit geschädigt ist.
Tätlicher Angriff ist hierbei jede in [b]feindlicher Willensrichtung[/b] unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung. Es muss zu einer [b]Angriffshandlung[/b] gekommen sein, wobei allerdings nach der Rechtsprechung eine körperliche Berührung nicht erforderlich ist. Als Angriff zählen etwa die „klassischen“ Körperverletzungen, aber auch Sexualdelikte und einige Sonderfälle, etwa die extreme Vernachlässigung eines Kleinkindes. Auch Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie Aussetzung[4] oder Freiheitsberaubung, gehören dazu, sofern sie durch Anwendung körperlicher Gewalt durchgesetzt werden, und zwar auch dann, wenn die eigentliche Schädigung erst mit der Flucht des Opfers aus der Zwangslage einsetzt (z. B. durch einen Sturz aus dem Fenster).[5] Nicht ausreichend sind bloße Drohungen mit Gewalt oder die [b]Schaffung einer allgemeinen Gefahrenlage[/b], z. B. das Entfernen eines Gullydeckels.[6] Selbst die Bedrohung mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe stellt nach aktueller Rechtsprechung keine ausreichende Anspruchsberechtigung nach dem OEG dar.[7] Stalking stellt nicht automatisch einen tätlichen Angriff dar; erforderlich ist [b]eine direkt auf den Körper gerichtete Gewalttat, jedenfalls aber muss körperliche Gewalt unmittelbar bevorstehen[/b].[8]
Aber wenn das einer schafft, dann ja wohl du.
Liebe Grüße
Antonia
hallo an alle
lg. an alle
Klaus

hallo an alle
lg. an alle
Klaus
