Hallo Klaus,
da hast du dir aber was vorgenommen.
Vielleicht kann die DUH dir weiterhelfen.
Ich glaube aber, das wird schwierig. Ich habe bei Wikipedia folgendes dazu gefunden:
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Grundanspruch
Wichtigste Regelung ist die Anspruchsklausel in § 1 Abs. 1 OEG. Anspruch auf Versorgung hat demnach, wer durch einen [b]vorsätzlichen[/b], rechtswidrigen, [b]tätlichen[/b] Angriff an der Gesundheit geschädigt ist.
Tätlicher Angriff ist hierbei jede in [b]feindlicher Willensrichtung[/b] unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung. Es muss zu einer [b]Angriffshandlung[/b] gekommen sein, wobei allerdings nach der Rechtsprechung eine körperliche Berührung nicht erforderlich ist. Als Angriff zählen etwa die „klassischen“ Körperverletzungen, aber auch Sexualdelikte und einige Sonderfälle, etwa die extreme Vernachlässigung eines Kleinkindes. Auch Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie Aussetzung[4] oder Freiheitsberaubung, gehören dazu, sofern sie durch Anwendung körperlicher Gewalt durchgesetzt werden, und zwar auch dann, wenn die eigentliche Schädigung erst mit der Flucht des Opfers aus der Zwangslage einsetzt (z. B. durch einen Sturz aus dem Fenster).[5] Nicht ausreichend sind bloße Drohungen mit Gewalt oder die [b]Schaffung einer allgemeinen Gefahrenlage[/b], z. B. das Entfernen eines Gullydeckels.[6] Selbst die Bedrohung mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe stellt nach aktueller Rechtsprechung keine ausreichende Anspruchsberechtigung nach dem OEG dar.[7] Stalking stellt nicht automatisch einen tätlichen Angriff dar; erforderlich ist [b]eine direkt auf den Körper gerichtete Gewalttat, jedenfalls aber muss körperliche Gewalt unmittelbar bevorstehen[/b].[8]
Ich bin keine Jurist, aber ich denke, es wird schwierig sein, Vorsatz und einen tätlichen Angriff nachzuweisen. Schaffung einer Gefahrenlage reicht ja wohl nicht.
Aber wenn das einer schafft, dann ja wohl du.
Liebe Grüße
Antonia